Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten folgende

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

der Kurt Lorenz GmbH, Bauunternehmung, 76473 Iffezheim:

1. ALLGEMEINES

Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Verträge über die Lieferung von Waren und Erbringung von Dienst- und Werkleistungen und zwar für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Der Einbeziehung etwaiger abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Geltung der kundenseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2. ANGEBOTE

Angebote und alle damit verbundenen von uns erstellten Unterlagen und Angaben bleiben unser geistiges Eigentum. Eine Weitergabe an Dritte ohne unser schriftliches Einverständnis ist daher nicht statthaft. Soweit die Leistungsbeschreibung nicht von uns selbst erarbeitet wurde, wird eine Haftung für die Vollständigkeit und die Übereinstimmung mit Plänen oder dem tatsächlichen Zustand der zu bearbeitenden Bauteile nicht übernommen. Etwaige Angaben über die Kosten von Lohnarbeiten stellen eine unverbindliche Schätzung dar. Allen aufgeführten Preisen, auch denen, die ggf. bei einer Schätzung mündlich genannt werden, wird die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer zugeschlagen. Angebote sind für die Dauer von 31 Kalendertagen ab Datum des Angebotes verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

3. AUSFÜHRUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

Die Arbeiten werden handwerklich einwandfrei nach dem aktuellen Stand der Technik geleistet. Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag voraus gesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Aufforderung innerhalb von 12 Werktagen die erbrachte Leistung abzunehmen.
Wir verpflichten uns, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf durch uns verursachte vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf unsere Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich verlangt.
Eine Gewährleistungssicherheit darf durch den Auftraggeber nur dann einbehalten werden, wenn dieses beim Vertragsabschluß schriftlich vereinbart wurde. Der Sicherheitseinbehalt kann von uns durch eine entsprechende Bürgschaft abgelöst werden.

4. GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS

Bei den von uns verwendeten Materialien handelt es sich um Produkte, die aus natürlichen Vorkommen gewonnen werden. Eine völlige Übereinstimmung in Härte, Farbton und Struktur mit Materialien, die – auch von uns – bereits früher in das Bauwerk eingebaut wurden, kann deshalb nicht gewährleistet werden. Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, soweit es um die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten geht.

5. LOHNARBEITEN

Lohnarbeiten werden auf den dafür vorgesehenen Arbeitsberichten wöchentlich nachgewiesen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Beginn der Arbeiten einen Vertreter zu benennen, der die anfallenden Lohnarbeiten wöchentlich abzeichnet. Nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt unterschriebene Arbeitsberichte gelten als anerkannt. Dies gilt auch für Fälle der Annahmeverweigerung. Arbeitszeit, Geräte- und Materialeinsatz werden nach dem tatsächlichen Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Preisen berechnet. Dazu gehören auch nicht auf der Baustelle durchgeführte Vorbereitungsarbeiten sowie An- und Abfahrten.

6. KOSTENLOSE ÜBERLASSUNG

Während der Arbeiten werden uns vom Auftraggeber in ausreichender Form und Menge zur Verfügung gestellt: Bauwasser, Baustrom, einen Raum für Geräte und Handwerker auf Verlangen. Ebenso ist die Toilettenbenutzung für die Handwerker kostenlos möglich. Sofern dies vom Auftraggeber nicht sichergestellt werden kann, teilt er uns dies bei Auftragserteilung mit, worauf wir diese Aufgaben auf seine Kosten übernehmen.

7. ABRECHNUNG, ZAHLUNGSFRISTEN

Abgerechnet wird auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages. Vor Stellung der Schlussrechnung sind wir berechtigt, Zahlungsabschläge bis zu 90 % der erbrachten Leistung anzufordern. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 12 Werktagen zu bezahlen, Schlussrechnungen innerhalb von 18 Werktagen nach Erhalt. Rechnungen werden zweifach, weitere Unterlagen einfach eingereicht. Skontoabzüge sind nur nach vorher getroffener Vereinbarung zulässig. Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Auftraggeber gesteht uns ausdrücklich ein Kündigungsrecht vom Vertrag zu, wenn fällige Zahlungen nicht geleistet werden.
Abweichungen von diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen oder Zusätze hierzu bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hierauf kann nur schriftlich verzichtet werden.

8. ABNAHME

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Bauleistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach der Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

9. VERJÄHRUNG

Ist der Kunde Unternehmer, verjähren dessen Ansprüche gegen uns aufgrund fristgerecht gerügter Mängel oder einer sonstigen Vertragspflichtverletzung innerhalb eines Jahres nach Lieferung und Gefahrübergang an den Kunden. Die Verjährungsfrist von 1 Jahr gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden, soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden vorgeworfen werden kann oder zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kunden aufgetreten sind.

10. SONSTIGE

Soweit einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-Institutionen, Kommunen sind ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort unseres Geschäftssitzes.

Iffezheim, den 1.Juni 2013

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